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Tai Chi Qigong Seminar der Barmer Ersatzkasse

 

 Tai Chi und Qigong als betriebliche Präventionsmassnahme

Gesundheitsvorsorge für Mitarbeiter

Ausgabe: 05-2009

 

Dr. Annegret Schoeller

Jahressteuergesetz 2009: Die Leistungen des Arbeitgebers zur Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerlich absetzbar

Die Bundesregierung hat die Primärprävention und die betriebliche Gesundheitsförderung als gesundheitspolitische Aufgabe im Focus. Es soll das Interesse der Arbeitnehmer aber auch der Unternehmer gestärkt werden, dass die Gesundheit und damit die Beschäftigungsfähigkeit erhalten bleiben. Als Anreiz hierfür wurde das Einkommensteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2009 ab 1. Januar 2009 geändert.

Zusammenfasssung als PDF-Datei: klicken Sie bitte unten auf den Link „PDF anzeigen“. 


PDF anzeigen

 

 

Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung

und Primärprävention – Jahressteuergesetz 2009

Durch die vorgesehene Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 34 EStG-E) sollen Arbeitgeber ihren

Beschäftigten Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen

der Krankenkassen anbieten. Hierunter fallen diejenigen Leistungen, die im Leitfaden

„Gemeinsame Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen

zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 SGB V und § 20a SGB V“ für die Leistungen

der betrieblichen Gesundheitsförderung aufgeführt sind. Dort sind folgende

Handlungsfelder genannt:

arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter

Belastungen des Bewegungsapparates),

gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,

psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen der

Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung),

Suchtmittelkonsum (Rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).

Darüberhinaus fallen auch Leistungen der Primärprävention (Kurse) unter die Steuerbefreiung.

Dort gelten die folgenden Handlungsfelder des GKV-Leitfadens:

Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität,

Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete

verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme,

Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung,

Vermeidung und Reduktion von Übergewicht,

Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung

stressbedingter Gesundheitsrisiken,

Förderung des Nichtrauchens,

Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol/Reduzierung des Alkoholkonsums.

Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers

an seine Arbeitnehmer, die diese für externe Maßnahmen aufwenden. Insbesondere

Arbeitgeber kleinerer oder mittlerer Unternehmen können bisher nicht in dem Maße

wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen

und sind daher auf externe Angebote angewiesen.

In der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2009 wird darauf allerdings

hingewiesen, dass die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an

Sportvereine und Fitnessstudios nicht unter die neue Steuerbefreiung fallen und

deshalb nicht begünstigt sind. Damit Arbeitgeber bereits im Jahr 2008 entsprechende

Initiativen ergreifen können, tritt die neue Steuerbefreiungsvorschrift rückwirkend zum

1.1.2008 in Kraft . Die genannten Leistungen könnten damit bereits im Kalenderjahr

2008 steuerfrei gewährt werden.

 

 

 

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