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Tai Chi Qigong Seminar der Barmer Ersatzkasse
Tai Chi und Qigong als betriebliche Präventionsmassnahme Gesundheitsvorsorge für Mitarbeiter
Ausgabe: 05-2009
Dr. Annegret SchoellerJahressteuergesetz 2009: Die Leistungen des Arbeitgebers zur Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerlich absetzbar
Die Bundesregierung hat die Primärprävention und die
betriebliche Gesundheitsförderung als gesundheitspolitische Aufgabe im
Focus. Es soll das Interesse der Arbeitnehmer aber auch der Unternehmer
gestärkt werden, dass die Gesundheit und damit die Beschäftigungsfähigkeit
erhalten bleiben. Als Anreiz hierfür wurde das Einkommensteuergesetz durch
das Jahressteuergesetz 2009 ab 1. Januar 2009 geändert.
Zusammenfasssung als PDF-Datei: klicken Sie bitte unten auf den Link „PDF anzeigen“.
Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Primärprävention – Jahressteuergesetz 2009 Durch die vorgesehene Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 34 EStG-E) sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen anbieten. Hierunter fallen diejenigen Leistungen, die im Leitfaden „Gemeinsame Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 SGB V und § 20a SGB V“ für die Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung aufgeführt sind. Dort sind folgende Handlungsfelder genannt: • arbeitsbedingte körperliche Belastungen (Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingterBelastungen des Bewegungsapparates), • gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung,• psychosoziale Belastung, Stress (Förderung individueller Kompetenzen derStressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung), • Suchtmittelkonsum (Rauchfrei im Betrieb, Nüchternheit am Arbeitsplatz).Darüberhinaus fallen auch Leistungen der Primärprävention (Kurse) unter die Steuerbefreiung. Dort gelten die folgenden Handlungsfelder des GKV-Leitfadens: • Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivität,• Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeigneteverhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme, • Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung,• Vermeidung und Reduktion von Übergewicht,• Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidungstressbedingter Gesundheitsrisiken, • Förderung des Nichtrauchens,• Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol/Reduzierung des Alkoholkonsums.Unter die Steuerbefreiung fallen auch Barleistungen (Zuschüsse) des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die diese für externe Maßnahmen aufwenden. Insbesondere Arbeitgeber kleinerer oder mittlerer Unternehmen können bisher nicht in dem Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen durchführen und sind daher auf externe Angebote angewiesen. In der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2009 wird darauf allerdings hingewiesen, dass die Übernahme bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios nicht unter die neue Steuerbefreiung fallen und deshalb nicht begünstigt sind. Damit Arbeitgeber bereits im Jahr 2008 entsprechende Initiativen ergreifen können, tritt die neue Steuerbefreiungsvorschrift rückwirkend zum 1.1.2008 in Kraft . Die genannten Leistungen könnten damit bereits im Kalenderjahr 2008 steuerfrei gewährt werden.
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